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Indirekte Immobilienanlage

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Beteiligungsrechte

Rechtsgebiet:
Indirekte Immobilienanlage
Stichworte:
Indirekte Immobilienanlage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Erwerb von Beteiligungsrechten wird geprägt durch folgende Parameter:

Selbstverständlich sind weitere Transaktionsarten wie Schenkung, Fusion, Vermögensübertragung usw. denkbar und anzutreffen.

Aktien / Anteile

  1. Aktien (Immobilienaktien)
  2. Fondsanteile
  3. Kommandite (Kommanditgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen)

Änderung der Beteiligungspapiere

Die einschlägigen Ausführungen hiezu finden Sie unter:

  1. Nennwertänderung
  2. Änderung Aktienart
  3. Aktienrückkauf
  4. eigene Aktien

Kapitalveränderungen

Bei den Kapitalveränderungen stehen im Mittelpunkt:

  1. Kapitalerhöhung / Bezugsrechte
  2. Kapitalherabsetzung
  3. Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital

Zeichnung

In casu kann der Rechtsträger bzw. seine Entscheidungsträger die vermögens- und mitgliedschafts-rechtliche Beteiligung neuer Investoren bzw. Anleger wie folgt initiieren:

  • Zeichnung bei der Gründung
  • Zeichnung bei einer Aktienkapitalerhöhung
  • Zeichnung in Börsenemission

Beteiligungskauf und –verkauf

Die indirekte Immobilienanlage geschieht immer über den Erwerb von Beteiligungsrechten:

» Kauf / Verkauf einer Aktiengesellschaft

» Unternehmenskauf: Share Deal

Vorbehalten bleiben Abreden mit Mitgesellschaftern in einem Aktionärbindungsvertrag (ABV) wie befristeter Verkaufsverzicht, Angebotspflichten wie Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrecht oder Rechtsnachfolge-Abreden; die Verletzung solcher Abreden führt aber nur zur Schadenersatzpflicht des vertragswidrig handelnden Aktionärs.

Es ist auch denkbar, dass ein Investor sukzessive die Aktien zusammenkauft, mit der Absicht:

  • Fusion
  • Vermögensübertragung
  • Unternehmensliquidation
    • Eigenerwerb (Mutation von der indirekten zur direkten Immobilienanlage)
    • Veräusserung an Nahestehende
    • Veräusserung an Dritte

Bei Fonds besteht zu dem die Möglichkeit des Zwangsrückkaufs

  1. Vertragliche Anlagefonds: Beendigung
  2. Vertragliche Anlagefonds: Zwangsrückkauf

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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